© #77701511 | © drubig-photo - Fotolia.com

Elternarbeit

Elternarbeit

Bei der Elternarbeit legen wir einen hohen Wert auf regelmäßig stattfindende Entwicklungsgespräche. 
Denn die Zusammenarbeit von Eltern und den Pädagogischen Personal ist ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit. 


 
Im Kindergartenalttag führen wir täglich gemeinsam mit den Eltern „Tür- und Angelgespräche“ durch.
 Diese Gespräche sind für die Eltern und für das pädagogische Personal sehr Informativ und von großer Wichtigkeit.


Im Kindergartenjahr finden regelmäßige stattfindende Elternabende statt.
Diese Elternabende sind Themenbezogen, hier werden auch die Wünsche der Eltern über bestimmte informative Themen mit einbezogen.


 
Ebenfalls gibt es Elternrat (§10), der eine Brücke zwischen den Eltern und der Kindertagesstätte bildet.
Aufgaben des Elternrats:
- Organisation und Umsetzung einer Elternversammlung
- Ansprechpartner für Eltern
- Austausch von Themen und Informationen
- Organisation von Veranstaltungen
- Mitwirken am Kita - Beirat

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002
§ 10
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten
(1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. 2 Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden einen Elternrat. 4 Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.



(2) 1 Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). 2 Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. 3 An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. 4 Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben.



(3) 1 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. 2 Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mit entscheidet.



(4) 1 Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2 Das gilt insbesondere für



1.
die Erarbeitung und Fortschreibung des pädagogischen Konzepts nach § 2 Abs. 3,



2.
die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,



3.
die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,



4.
die Öffnungs- und Betreuungszeiten.



3 Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.